Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Liftverleih Ruhrgebiet

  1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung von Lastenaufzügen (im Folgenden „Lift“) durch den Liftverleih Ruhrgebiet an den Kunden (im Folgenden „Mieter“).

  2. Vertragsabschluss Der Vertrag zwischen dem Mieter und dem Liftverleih Ruhrgebiet kommt zustande, wenn der Mieter das Mietangebot schriftlich oder mündlich annimmt.

  3. Mietdauer und Preise 3.1. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Lifts an den Mieter und endet mit dessen Rückgabe. 3.2. Die Mietpreise richten sich nach der aktuellen Preisliste vom Liftverleih Ruhrgebiet und sind Mietbeginn zzgl. einer evetl. Mietkaution zu zahlen.

  4. Pflichten des Mieters 4.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Lift sachgemäß zu nutzen und die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. 4.2. Der Mieter darf den Lift nicht an Dritte weitervermieten oder überlassen. 4.3. Schäden und Mängel am Lift sind dem Liftverleih Ruhrgebiet unverzüglich zu melden.

  5. Haftung 5.1. Der Liftverleih Ruhrgebiet haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. 5.2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung des Lifts entstehen.

  6. Versicherung Der Mieter ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die Schäden am Lift sowie Haftpflichtschäden abdeckt.

  7. Rückgabe des Lifts 7.1. Der Lift ist am Ende der Mietdauer in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. 7.2. Der Liftverleih Ruhrgebiet behält sich das Recht vor, bei verspäteter Rückgabe zusätzliche Mietgebühren zu erheben.

  8. Gerichtsstand und anwendbares Recht 8.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Essen. 8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  9. Schlußklausel Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinn enstprechend wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.